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   LSG Bayern, 07.07.2005 - L 10 AL 44/03   

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https://dejure.org/2005,30880
LSG Bayern, 07.07.2005 - L 10 AL 44/03 (https://dejure.org/2005,30880)
LSG Bayern, Entscheidung vom 07.07.2005 - L 10 AL 44/03 (https://dejure.org/2005,30880)
LSG Bayern, Entscheidung vom 07. Juli 2005 - L 10 AL 44/03 (https://dejure.org/2005,30880)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Arbeitslosenversicherung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erstattung des Arbeitslosengeldes durch den Arbeitgeber an die Bundesagentur für Arbeit; Einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 23.01.1990 - 1 BvL 44/86

    Arbeitsförderungsgesetz 1981

    Auszug aus LSG Bayern, 07.07.2005 - L 10 AL 44/03
    Ein solches Abstellen auf die äußere Form der Aufhebung entspricht der Sichtweise des Bundesverfassungsgerichts, nach der gerade in der Wahl bestimmter "Formen der Beendigung von Arbeitsverhältnissen älterer, langjährig beschäftigter Arbeitnehmer" ein Indiz dafür zu sehen ist, dass die Arbeitslosigkeit in den Verantwortungsbereich des Arbeitgebers fällt (BVerfG SozR 3-4100 § 128 Nr. 1).
  • BSG, 04.09.2001 - B 7 AL 64/00 R

    Arbeitslosengeld - Erstattungspflicht des Arbeitgebers - Befreiungstatbestand -

    Auszug aus LSG Bayern, 07.07.2005 - L 10 AL 44/03
    Dies gilt selbst dann, wenn materiell-rechtlich die Voraussetzungen für eine sozial gerechtfertigte ordentliche Kündigung vorgelegen haben sollten (BSG NZA-RR 2002, 328), denn im Rahmen des § 128 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AFG kommt es maßgebend auf die äußere Form der Beendigung des Arbeitsverhältnisses an.
  • BSG, 27.01.2005 - B 7a/7 AL 32/04 R

    Arbeitslosengeld - Erstattungspflicht des Arbeitgebers - Befreiungstatbestand -

    Auszug aus LSG Bayern, 07.07.2005 - L 10 AL 44/03
    Darüberhinaus schließt jeder ursächliche Beitrag des Arbeitgebers zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses das Vorliegen dieser Tatbestände aus, da eine andere Sichtweise die Erstattungsregelung des § 128 AFG (jetzt § 147a SGB III) praktisch entwerten würde (vgl Urteil des BSG vom 27.01.2005, Az: B 7a/7 AL 32/04 R).
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